09.08.2022
Anlässlich seiner Sitzung vom 31. Juli 2022 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:

a) Erhalt und Förderung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gestützt auf Art. 3 und 12 des eidgenössischen Zweitwohnungsgesetzes (ZWG). Namentlich Prüfung und Erlass von Massnahmen zur:
- Einschränkung der Nutzung und Umnutzung von altrechtlichen Wohnungen.
- Einschränkung der Änderungsmöglichkeiten baulicher und nutzungsmässiger Art bei altrechtlichen Wohnungen.
- Einführung von Erstwohnanteilen bei baulichen Massnahmen an altrechtlichen Wohnungen.

b) Prüfung der Einschränkung der Realisierung von Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben im Sinne von Art. 8 ZWG.

c) Prüfung der Einschränkung der Realisierung von neuen Wohnungen in geschützten Bauten im Sinne von Art. 9 ZWG.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen (namentlich auch Umnutzungen von bisher zu
Erstwohnzwecken genutzten altrechtlichen Wohnungen zu Zweitwohnzwecken) nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Die Planungszone gilt einstweilen für ein Jahr und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft.

Alle Vorhaben inkl. Nutzungsänderungen und Handänderungen von altrechtlichen Wohnungen sind der kommunalen Baubehörde ausnahmslos schriftlich anzuzeigen.

Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
Bever, den 9. August 2022
Der Gemeindevorstand