23.04.2020
1. Ort und Frist der Auflage Die Projektakten und das Rodungsgesuch liegen vom 27. April 2020 bis 26. Mai 2020 in der Gemeindeverwaltung, Gemeinde Zernez, Gemeindehaus, 7530 Zernez, zur Einsicht auf (Art. 20 des kantonalen Strassengesetzes; StrG, BR 807.100). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden. Aus witterungstechnischen Gründen kann die Strassenachse sowie die Baulinien während der Auflagezeit nicht abgesteckt werden.
2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
- Gesuch um Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung von Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung für die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung für die Beeinträchtigung geschützter Pflanzen nach Art. 20 Abs. 3 lit. b der Natur- und Heimatschutzverordnung.
- Rodungsgesuch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald.
- Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
- Gesuch um wasserbaupolizeiliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Wasserbaugesetzes.
3. Verfügungsbeschränkung Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.
4. Einsprachen
4.1 Legitimation Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.
4.2 Einwendungen Es können geltend gemacht werden:
a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.
4.3 Frist und Adressat Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden
Vorsteher: Dr. Mario Cavigelli, Regierungsrat
Chur, 22. April 2020