23.05.2019
H27 Engadinerstrasse / H28c Ofenbergstrasse
Instandsetzung Zernez innerorts km 38.08 - km 38.98
Auflageprojekt Nr. 27.4919 vom April 2019
1. Ort und Frist der Auflage Die Projektakten liegen vom 27. Mai 2019 bis 25. Juni 2019 in der Gemeindeverwaltung, Gemeinde Zernez, Urtatsch 147A, 7530 Zernez, zur Einsicht auf (Art. 20 des kantonalen Strassengesetzes; StrG, BR 807.100). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden. Die neue Strassenachse (gelb) und die neuen Fahrbahnränder (weiss) sind im Gelände ausgesteckt beziehungsweise markiert.
2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
- Gesuch um Bewilligung für das Einleiten oder Versickernlassen von behandeltem, verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung von Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung für den Eingriff in kantonal geschützte Objekte nach Art. 29 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes.
3. Verfügungsbeschränkung Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.
4. Einsprachen 4.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

4.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.

4.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden
Vorsteher:

Dr. Mario Cavigelli, Regierungspräsident
Chur, 17. Mai 2019