Das Bündner Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität wies das Gesuch des Journalisten um Einsicht in die Vergleichsvereinbarungen zweimal zurück. Nach einem Weiterzug ans Verwaltungsgericht wollte das Departement ihm nach Abschluss der mit der Sache verbundenen Gerichtsverfahren Zugang gewähren.

Es brauchte einen weiteren Gang ans kantonale Verwaltungsgericht. Dieses präzisierte den Entscheid des Departements, dass der Journalist innert 20 Tagen nach Mitteilung der Entscheide in den vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren Einsicht in die Vereinbarungen erhalten solle. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Verwaltungsgericht begründete die 20-tägige Frist damit, dass dem Bundesverwaltungsgericht sonst allenfalls neue Informationen zum Fall zugänglich gemacht werden könnten.

Information an betroffene Firmen
Dem hält das Bundesgericht entgegen, die Vergleiche seien ein unbestrittener Bestandteil der Akten in den Verfahren der Wettbewerbskommission (Weko). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Weko dem Bundesverwaltungsgericht die Akten entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht nicht vollständig ausgehändigt hätte.

Klar sei hingegen, dass die von der Einsicht in die Vergleichsvereinbarungen betroffenen Firmen weder vom Departement noch von der Vorinstanz angehört worden seien. Dies hätte geschehen müssen, damit sie ihre Interessen geltend machen können. Das muss auf Geheiss des Bundesgerichts nachgeholt werden. (Urteil 1C_149/2023 vom 8.11.2024) 
Autor: Keystone-Sda