An seiner Sitzung vom 13. September 2021 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 27 des Eidg. Raumplanungsgesetzes und auf Art. 21 des Kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) beschlossen, über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone zu erlassen. Diese Planungszone bezweckt, die bestehende kommunale Regelung von Art. 92 Abs. 3 Baugesetz bezüglich "Anlagen zur Nutzung von alternativen Energiequellen" an die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes bezüglich solcher Anlagen (Art. 18a RPG, 32 RPV) anzupassen sowie weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Vorschriften zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen – Verschandelung der durch Steinplatten geprägten Dachlandschaft durch Solaranlagen – zu erlassen, insbesondere etwa Schutzzonen nach Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG oder auch Gestaltungsvorschriften im Sinne von Art. 32a Abs. 2 RPV. Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die vorgesehenen neuen planerischen Massnahmen erschweren oder diesen entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung durch Planungsbeschwerde nach Art. 101 KRG an die Regierung angefochten werden. |
Der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl |
Sils, 28. Oktober 2021 |